Baugroßprojekte und Mediation

Christoph Bubert

Christoph Bubert Fachgruppensprecher

In der Bundesrepublik Deutschland steigt die Anzahl der Mediationsverfahren beträchtlich an, und dies nicht nur im Bereich des Familienrechts. Insbesondere im Wirtschaftsleben, so auch im Planungs- und Bauwesen, findet die Mediation immer mehr Zuspruch. Denn die Beteiligten eines Bauprojektes wissen genau: Die Konfliktherde sind zahlreich. Sie kosten Zeit, Nerven und Energie. Von besonderer Bedeutung sind die hohen Kosten. Denn hohe Streitwerte verursachen erhebliche Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten. Nicht zu vernachlässigen sind auch die indirekten Kosten zur Aufbereitung eines langjährigen Pro­zesses. Insoweit erscheint es sinnvoll, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Solche Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil sind auch nur beschränkt auf eine rechtli­che Klärung von Ansprüchen und Gegenansprüchen. Der eigentliche Streit wird häufig nicht behoben, so daß ein erneuter Konflikt geradezu vorgezeichnet ist. Statt einen Streit zu be­heben, werden vor Gericht mit aller Härte häufig die Geschäftsbeziehungen nachhaltig bzw. für immer zerstört. Mediation kann neben Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren sowie Schlichtung eine sinnvolle Alternative sein.

Hauptursachen

Auch in Baukonflikten geht es primär um materielle Interessen bzw. begrenzte Ressourcen, wie Geld oder Zeit. Daneben spielen persönliche Interessen oder uner­füllte Grundbedürf­nisse die we­sentliche Rolle für Konflikte. Als typische Problem­zonen bei Bau­projekten sind folgende Gesichtspunkte zu nennen:

  • Bauprojekte sind komplex
  • Es gibt eine hohe Anzahl von Projektbeteiligten, wie Bauherrn, Projektent­wickler, Pla­ner, Eigentümer, Anwohner, Behörden, Generalunternehmer, Subunternehmer, Lieferanten, politische Parteien und gfl. Bürgerinitiativen
  • Verträge und Ausschreibungsunterlagen sind häufig lückenhaft und unklar
  • Termine und Fristen sind zu kurz bemessen
  • Bauvorhaben erfordern große Investitionen
  • Sachzwänge, Befindlichkeiten und unterschiedliches Verständnis der Bauaufgabe
  • Bauherrn vergeben Leistungen an den vermeintlich wirtschaft­lich günstigsten Bieter und auch Planer. Dadurch bedingt erlangt das sogenannte Nachtrags­management im Sinne der Aufbesse­rung der Vergütung eine besondere Bedeu­tung.
  • Der Architekt will „sein Werk“ realisiert sehen. Andererseits versteht sich der Auftrag­ge­ber als Bauherr, der den Architekten zum Teil des Orchesters „degradiert“ oder andere Gesichtspunkte als die Gestaltung, z.B. Renditeopti­mierung, vorrangig beurteilt.

Konstellationen für eine Mediation

Im Baubereich dürften grundsätzlich sämtliche Konflikte bzw. Konfliktkonstellationen der an einem Bauvorhaben Beteiligten mediationsfähig sein. Möglicherweise müssen bei einer Kon­fliktlösung noch Dritte oder weitere Beteiligte hinzugezogen werden, damit ein zukunftsorien­tiertes Mediationsergebnis erzielt werden kann:

Auch im öffentlichen Wirtschaftsrecht (z.B. Umwelt-/Planungsbereich) bietet die Mediation Vorteile. Hier geht es in erster Linie um die Vermeidung langfristiger Störungen zwischen Gemeinden, zwischen Bürgern und Gemeinden, zwischen Unternehmen und Gemeinden, zwischen Ländern und Gemeinden. Häufige Konfliktherde sind bei der Etablierung von Großprojekten (z.B. Ausbau von Flughäfen, Großindustrie etc.) zu nennen. Wird die Media­tion in einem frühen Stadium durchgeführt, können hier antizipatorisch langfristige Ansied­lungs- und Standortkonflikte vermieden werden.

Schließlich sind auch die in der Praxis relevanten Konflikte zwischen zweien oder mehreren Gesellschaftern bzw. Architekten ein- und desselben Unternehmens zu nennen. Beim Aus­scheiden einer oder mehrerer Personen sind die Konflikte im Zusammenhang mit bestehen­den Urheber- bzw. Miturheberrechten, gemeinsamen Internetauftritt, Veröffentlichungsrech­ten bei abgeschlossenen Bauvorhaben, die Fortführung begonnener Bauvorhaben sowie die üblichen Fragen von Restvergütungen, Abfindungen, Gewinnverteilungen etc. zu klären.

Bei sämtlichen oben genannten Beispielsfällen von Baukonflikten streitet man eben nicht nur um Geld (Vergütung oder Honorar). Daneben geht es um Mängelbehauptungen und Scha­densersatz. Hier sind insbesondere Befindlichkeiten und Grundbedürfnisse betroffen. Der Architekt erwartet die nötige Anerkennung für seine schöpferische Idee bzw. sein künstle­risch hochwertiges Bauvorhaben. Daneben möchte er „sein Werk“ realisiert sehen. Da je­doch der Bauherr als Finanzier der maßgebliche Entscheidungsträger ist, kann sich der Ar­chitekt schnell „degra­diert“ fühlen. Auch bei Mängelvorwürfen geht es um die Anerkennung einer versprochenen und ausgeführten Leistung. Im Hinblick auf den eher „rauhen“ Ton auf der Baustelle sind auch hier Befindlichkeiten wegen vermuteter Beleidigungen, Herabwürdi­gungen, Nichtaner­kennung, Ehre/Würde, Fairneß sowie Gerechtigkeitsempfindungen ge­fragt. Schließlich geht es im gesamten Baubereich häufig um die Fortsetzung bestehender Geschäftsbeziehungen bzw. Etablierung künftiger Beziehungen, die durch eine gelungene Mediation geschaffen werden kann.

Arten der Baumediation

Die Mediation kann bereits während der Vertragsverhandlungen erfolgen, um ausgewogene interessengerechte Vertragsregelungen zu gewährleisten.

Auch eine projektbegleitende Mediation ist sinnvoll, um auftretende Konflikte bereits in einem frühen Anfangsstadium zu klären und damit Eskalationen zu verhindern.

Häufig wird die Mediation bei abgeschlossenen Projekten oder im Falle von gekündigten Verträgen vereinbart, um sich ein Gerichtsverfahren zu ersparen.

In Bauangelegenheiten komplexer Natur erscheint auch Co-Mediation durch zwei Mediatoren sinnvoll. Dadurch werden die Belastungen, insbesondere, wenn mehrere Personen beteiligt sind, auf zwei Schultern verteilt.

Fallbeispiel

Ein Ingenieur erstellt eine Honorarschlußrechnung auf Basis der jeweiligen Mindestsätze der HOAI, obwohl er mit dem Bauherrn ein unterhalb der Mindestsätze vereinbartes Pauschalhonorar vereinbart hat. Der Bauherr reagiert auf die Schlußrechnung verärgert und wendet mangelnde Prüfbarkeit ein. Auch rügt er zahlreiche Mängel und macht insoweit Schadensersatzansprüche geltend, die über die Honorarforderung hinausgehten

Der Sachverhalt ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht problematisch, da der Umfang bzw. die Detaillierung der abgerechneten Ingenieurleistungen strittig ist. Auch die Kriterien für die Einordnung des Objektes in die richtige Honorarzone sind höchst streitig. Weitere Honorarprobleme ergeben sich aus vereinbarten Nachlässen wegen reduzierten Aufwandes von Leistungen bzw. Wiederverwendung von Planunterlagen aus einem anderen Projekt.

In der Mediation wird von beiden Parteien auf die differenzierte Rechtsprechung zur Prüfbarkeit der Honorarschlußrechnung (vergleiche § 15 Abs. 1 HOAI n.F.) sowie die Grenze für die Geltendmachung der Nichtprüfbarkeit hingewiesen. Unabhängig von der Prüfbarkeit wird vom Bauherrn bei der Geltendmachung des Mindestsatzes trotz mindestsatzunterschreitender Pauschalhonorarvereinbarung auf die Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens abgestellt. Hier geht es um die BGH-Rechtsprechung mit den entsprechenden Voraussetzungen und auch die Konkretisierung durch die Untergerichte. Der Trend geht dahin, einem fachkundigen Bauherrn/Auftraggeber den Vertrauensschutz zu versagen und letztlich auf den preisrechtlich garantierten Mindestsatz gemäß § 7 Abs. 6 HOAI (N.F.) abzustellen.

Im Rahmen der Durchführung des Mediationsverfahrens wurde schnell deutlich, daß der Hinweis auf die mangelnde Prüfbarkeit der Honorarschlußrechnung lediglich aus Verärgerung über die angeblich mangelnde Vertragstreue des Planers erfolgt ist. Auch war der Planer enttäuscht wegen des angeblich zögerlichen Verhaltens des Bauherrn bei der Beurteilung von Nachtragsforderungen sowie der seiner Meinung nach unberechtigten Kürzung von Abschlagszahlungen wegen eines angeblich geringeren Leistungsstandes. Des weiteren wurde im Rahmen der Interessenklärung herausgearbeitet, daß auch die Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen wegen Mängeln Ausdruck von Enttäuschung und Verärgerung über die Höhe der Rechnung war.

Nachdem die beiderseitigen Befindlichkeiten wechselseitig verstanden wurden, haben sich die Parteien nach einer kurzen Unterbrechung der Mediationssitzung recht zügig auf eine angemessene Schlußrechnungszahlung geeinigt und einen entsprechenden außergerichtlichen Vergleich zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen.

Zweites Fachgruppen-Treffen „Baugroßprojekte und Mediation“

März 2nd, 2012

Am Samstag, den 4. Februar 2012 haben sich die Teilnehmer der Fachgruppe „Baugroßprojekte und Mediation“ zum zweiten Mal in Köln getroffen. Die übernommenen Arbeiten wurden von den jeweiligen Mitgliedern der Fachgruppe vorgestellt, insbesondere der Entwurf für einen Werbe-Flyer von Baumediatoren des Fachbereichs sowie ein Grundmuster einer möglichen Powerpoint-Präsentation für potentielle Mediations-Kunden. Die Entwürfe wurden zwischen den zahlreichen Anwesenden erörtert und auf der Grundlage von konstruktiven Vorschlägen optimiert. Die jeweiligen Endfassungen liegen bereits zur Verwendung vor.
Des weiteren haben die Fachgruppenteilnehmer sich mit der Organisation einer Tagung im Jahre 2013 im Haus der Technik beschäftigt. Es werden nunmehr die Kontakte zu Politikern, Richtern, Großunternehmen der Bauindustrie und Mediatoren geknüpft, die die Tagung mit Kurzvorträgen bereichern werden. Beim nächsten Treffen werden wir in die konkrete Planung für Einladungen zur Tagung einsteigen.
Das nächste Treffen findet statt am 5. Mai 2012 von 12.00 bis ca. 16.00 Uhr voraussichtlich in meinen Kanzleiräumen, Theodor-Heuss-Str. 43, 51149 Köln.
Wenn Sie Interesse an der Mitarbeit in dieser Fachgruppe haben oder sich zum nächsten Fachgruppen-Treffen anmelden möchten, können Sie dies unter mediation@obkv-rechtsanwaelte.de tun. Anmeldungen möglichst bis 23. April 2012.
Herzlichst Ihr
Christoph Bubert

2. D A CH-Fachgruppen-Treffen „Baugroßprojekte und Mediation“ am 4. 2. 2012

Dezember 23rd, 2011

Rückblick und Ausblick
Am 15.10.2011 fand das erste D A CH-Fachgruppen-Treffen „Baugroßprojekte und Mediation“ in Köln statt. Die Einladung zu diesem Treffen von zahlreichen Interessierten aus der Baubranche wahrgenommen.

Es wurden bereits einige konkrete Schritte geplant, u.a. eine größere Tagung für Januar 2013. Diese Tagung kann im Haus der Technik in Essen stattfinden. Geplant sind ca. sechs Stunden für Kurzvorträge von Politikern, Richtern, Großunternehmen der Bauindustrie und natürlich auch Mediatoren. Eine anschließende Podiumsdiskussion wird die Tagung abrunden. Die Planungen werden im Rahmen der nächsten Fachgruppen-Treffen konkretisiert.

Des weiteren wollen die Fachgruppenteilnehmer sich alle drei Monate treffen. Ein Austausch über Mediatoren über Mediation, Mediationsprobleme oder auch Mediationstechniken fand allgemeine Zustimmung. Es sollen Seminare und Workshops organisiert werden. Auch freiwillige Vorträge über interessante Themen sind willkommen. Vorgeschlagen wurden auch Besichtigungen von interessanten Großbaustellen.
Beim nächsten Fachgruppen-Treffen am 4. 2. 2012 werden die von einigen Teilnehmern bereits entworfenen Fachgruppenflyer sowie der Entwurf einer Standard-Präsentation für Mediationsvorträge bzw. Veranstaltungen im Bauwesen geprüft und inhaltlich abgestimmt.
Wenn Sie Interesse an der Mitarbeit in der Fachgruppe haben oder sich zum 2. Fachgruppen-Treffen anmelden möchten, können Sie dies unter mediation@obkv-rechtsanwaelte.de tun. Anmeldung möglichst bis 10. Januar 2012.

Herzlichst
Ihr Christoph Bubert