In der Bundesrepublik Deutschland steigt die Anzahl der Mediationsverfahren beträchtlich an, und dies nicht nur im Bereich des Familienrechts. Insbesondere im Wirtschaftsleben, so auch im Planungs- und Bauwesen, findet die Mediation immer mehr Zuspruch. Denn die Beteiligten eines Bauprojektes wissen genau: Die Konfliktherde sind zahlreich. Sie kosten Zeit, Nerven und Energie. Von besonderer Bedeutung sind die hohen Kosten. Denn hohe Streitwerte verursachen erhebliche Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten. Nicht zu vernachlässigen sind auch die indirekten Kosten zur Aufbereitung eines langjährigen Prozesses. Insoweit erscheint es sinnvoll, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Solche Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil sind auch nur beschränkt auf eine rechtliche Klärung von Ansprüchen und Gegenansprüchen. Der eigentliche Streit wird häufig nicht behoben, so daß ein erneuter Konflikt geradezu vorgezeichnet ist. Statt einen Streit zu beheben, werden vor Gericht mit aller Härte häufig die Geschäftsbeziehungen nachhaltig bzw. für immer zerstört. Mediation kann neben Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren sowie Schlichtung eine sinnvolle Alternative sein.
Hauptursachen
Auch in Baukonflikten geht es primär um materielle Interessen bzw. begrenzte Ressourcen, wie Geld oder Zeit. Daneben spielen persönliche Interessen oder unerfüllte Grundbedürfnisse die wesentliche Rolle für Konflikte. Als typische Problemzonen bei Bauprojekten sind folgende Gesichtspunkte zu nennen:
- Bauprojekte sind komplex
- Es gibt eine hohe Anzahl von Projektbeteiligten, wie Bauherrn, Projektentwickler, Planer, Eigentümer, Anwohner, Behörden, Generalunternehmer, Subunternehmer, Lieferanten, politische Parteien und gfl. Bürgerinitiativen
- Verträge und Ausschreibungsunterlagen sind häufig lückenhaft und unklar
- Termine und Fristen sind zu kurz bemessen
- Bauvorhaben erfordern große Investitionen
- Sachzwänge, Befindlichkeiten und unterschiedliches Verständnis der Bauaufgabe
- Bauherrn vergeben Leistungen an den vermeintlich wirtschaftlich günstigsten Bieter und auch Planer. Dadurch bedingt erlangt das sogenannte Nachtragsmanagement im Sinne der Aufbesserung der Vergütung eine besondere Bedeutung.
- Der Architekt will „sein Werk“ realisiert sehen. Andererseits versteht sich der Auftraggeber als Bauherr, der den Architekten zum Teil des Orchesters „degradiert“ oder andere Gesichtspunkte als die Gestaltung, z.B. Renditeoptimierung, vorrangig beurteilt.
Konstellationen für eine Mediation
Im Baubereich dürften grundsätzlich sämtliche Konflikte bzw. Konfliktkonstellationen der an einem Bauvorhaben Beteiligten mediationsfähig sein. Möglicherweise müssen bei einer Konfliktlösung noch Dritte oder weitere Beteiligte hinzugezogen werden, damit ein zukunftsorientiertes Mediationsergebnis erzielt werden kann:
Auch im öffentlichen Wirtschaftsrecht (z.B. Umwelt-/Planungsbereich) bietet die Mediation Vorteile. Hier geht es in erster Linie um die Vermeidung langfristiger Störungen zwischen Gemeinden, zwischen Bürgern und Gemeinden, zwischen Unternehmen und Gemeinden, zwischen Ländern und Gemeinden. Häufige Konfliktherde sind bei der Etablierung von Großprojekten (z.B. Ausbau von Flughäfen, Großindustrie etc.) zu nennen. Wird die Mediation in einem frühen Stadium durchgeführt, können hier antizipatorisch langfristige Ansiedlungs- und Standortkonflikte vermieden werden.
Schließlich sind auch die in der Praxis relevanten Konflikte zwischen zweien oder mehreren Gesellschaftern bzw. Architekten ein- und desselben Unternehmens zu nennen. Beim Ausscheiden einer oder mehrerer Personen sind die Konflikte im Zusammenhang mit bestehenden Urheber- bzw. Miturheberrechten, gemeinsamen Internetauftritt, Veröffentlichungsrechten bei abgeschlossenen Bauvorhaben, die Fortführung begonnener Bauvorhaben sowie die üblichen Fragen von Restvergütungen, Abfindungen, Gewinnverteilungen etc. zu klären.
Bei sämtlichen oben genannten Beispielsfällen von Baukonflikten streitet man eben nicht nur um Geld (Vergütung oder Honorar). Daneben geht es um Mängelbehauptungen und Schadensersatz. Hier sind insbesondere Befindlichkeiten und Grundbedürfnisse betroffen. Der Architekt erwartet die nötige Anerkennung für seine schöpferische Idee bzw. sein künstlerisch hochwertiges Bauvorhaben. Daneben möchte er „sein Werk“ realisiert sehen. Da jedoch der Bauherr als Finanzier der maßgebliche Entscheidungsträger ist, kann sich der Architekt schnell „degradiert“ fühlen. Auch bei Mängelvorwürfen geht es um die Anerkennung einer versprochenen und ausgeführten Leistung. Im Hinblick auf den eher „rauhen“ Ton auf der Baustelle sind auch hier Befindlichkeiten wegen vermuteter Beleidigungen, Herabwürdigungen, Nichtanerkennung, Ehre/Würde, Fairneß sowie Gerechtigkeitsempfindungen gefragt. Schließlich geht es im gesamten Baubereich häufig um die Fortsetzung bestehender Geschäftsbeziehungen bzw. Etablierung künftiger Beziehungen, die durch eine gelungene Mediation geschaffen werden kann.
Arten der Baumediation
Die Mediation kann bereits während der Vertragsverhandlungen erfolgen, um ausgewogene interessengerechte Vertragsregelungen zu gewährleisten.
Auch eine projektbegleitende Mediation ist sinnvoll, um auftretende Konflikte bereits in einem frühen Anfangsstadium zu klären und damit Eskalationen zu verhindern.
Häufig wird die Mediation bei abgeschlossenen Projekten oder im Falle von gekündigten Verträgen vereinbart, um sich ein Gerichtsverfahren zu ersparen.
In Bauangelegenheiten komplexer Natur erscheint auch Co-Mediation durch zwei Mediatoren sinnvoll. Dadurch werden die Belastungen, insbesondere, wenn mehrere Personen beteiligt sind, auf zwei Schultern verteilt.
Fallbeispiel
Ein Ingenieur erstellt eine Honorarschlußrechnung auf Basis der jeweiligen Mindestsätze der HOAI, obwohl er mit dem Bauherrn ein unterhalb der Mindestsätze vereinbartes Pauschalhonorar vereinbart hat. Der Bauherr reagiert auf die Schlußrechnung verärgert und wendet mangelnde Prüfbarkeit ein. Auch rügt er zahlreiche Mängel und macht insoweit Schadensersatzansprüche geltend, die über die Honorarforderung hinausgehten
Der Sachverhalt ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht problematisch, da der Umfang bzw. die Detaillierung der abgerechneten Ingenieurleistungen strittig ist. Auch die Kriterien für die Einordnung des Objektes in die richtige Honorarzone sind höchst streitig. Weitere Honorarprobleme ergeben sich aus vereinbarten Nachlässen wegen reduzierten Aufwandes von Leistungen bzw. Wiederverwendung von Planunterlagen aus einem anderen Projekt.
In der Mediation wird von beiden Parteien auf die differenzierte Rechtsprechung zur Prüfbarkeit der Honorarschlußrechnung (vergleiche § 15 Abs. 1 HOAI n.F.) sowie die Grenze für die Geltendmachung der Nichtprüfbarkeit hingewiesen. Unabhängig von der Prüfbarkeit wird vom Bauherrn bei der Geltendmachung des Mindestsatzes trotz mindestsatzunterschreitender Pauschalhonorarvereinbarung auf die Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens abgestellt. Hier geht es um die BGH-Rechtsprechung mit den entsprechenden Voraussetzungen und auch die Konkretisierung durch die Untergerichte. Der Trend geht dahin, einem fachkundigen Bauherrn/Auftraggeber den Vertrauensschutz zu versagen und letztlich auf den preisrechtlich garantierten Mindestsatz gemäß § 7 Abs. 6 HOAI (N.F.) abzustellen.
Im Rahmen der Durchführung des Mediationsverfahrens wurde schnell deutlich, daß der Hinweis auf die mangelnde Prüfbarkeit der Honorarschlußrechnung lediglich aus Verärgerung über die angeblich mangelnde Vertragstreue des Planers erfolgt ist. Auch war der Planer enttäuscht wegen des angeblich zögerlichen Verhaltens des Bauherrn bei der Beurteilung von Nachtragsforderungen sowie der seiner Meinung nach unberechtigten Kürzung von Abschlagszahlungen wegen eines angeblich geringeren Leistungsstandes. Des weiteren wurde im Rahmen der Interessenklärung herausgearbeitet, daß auch die Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen wegen Mängeln Ausdruck von Enttäuschung und Verärgerung über die Höhe der Rechnung war.
Nachdem die beiderseitigen Befindlichkeiten wechselseitig verstanden wurden, haben sich die Parteien nach einer kurzen Unterbrechung der Mediationssitzung recht zügig auf eine angemessene Schlußrechnungszahlung geeinigt und einen entsprechenden außergerichtlichen Vergleich zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen.




